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Mobbing am Arbeitsplatz

Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfaßt der Begriff "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder ebenso geschützte Rechte, wie Ehre oder Gesundheit des Betroffenen verletzen.

Festzustellen ist hierbei, daß der Begriff des "Mobbing" kein eigenständiger juristischer Tatbestand ist. Vielmehr ist entscheidend, ob die Verhaltensweisen der "Mobber" entsprechende Rechtsfolgen zulassen.

Wenn das Verhalten der Arbeitskollegen zu Körper- oder Ehrverletzungen führt, kann strafrechtlich der Tatbestand der Körperverletzung, der Nötigung oder der Beleidigung vorliegen. Zivilrechtlich wären Ansprüche aus unerlaubter Handlung einschließlich eines Schmerzensgeldanspruches denkbar.

Der Verletzte kann sich beim Arbeitgeber und, sofern vorhanden, beim Betriebsrat beschweren. Der Arbeitgeber selbst ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterläßt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, daß eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch andere Mitarbeiter bzw. Dritte ausgeschlossen wird. Darlegungs- und beweisbelastet für die "Mobbingtatsachen" und damit für die Anspruchsvoraussetzungen ist der betroffene Arbeitnehmer. Kommt es infolge des Mobbings allerdings zu Fehlleistungen des Betroffenen, kann der Arbeitgeber in Betracht ziehen, den oder die "Mobber" zu kündigen. Insoweit ist dann der Arbeitgeber für Kündigungsgründe darlegungs- und beweispflichtig. Eine Kündigung des Verletzten wird dagegen kaum in Betracht kommen.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Andreas Neuber, Hauptstraße 19 , 47809 Krefeld, neuber@pnw.de

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