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Filesharing und "P2P"

Was versteht man unter "Filesharing"?

Filesharing-Systeme oder "Musiktauschbörsen", wie sie auch fälschlich genannt werden, sind ein "Umschlagplatz" für Daten. In diesen Systemen werden jeweils zwei Nutzer zum Zweck des Datenaustauschs in direkten Kontakt gebracht, so dass der eine vom anderen eine Datei herunterladen kann, wobei er regelmäßig gleichzeitig wiederum anderen Teilnehmern im System seine Inhalte zum Herunterladen anbietet.

Unterschiede bestehen lediglich in der Struktur des Netzes: Zentrale Systeme verwenden einen zentralen Server, über den die Suche nach den Musikdateien und der Verbindungsaufbau zwischen den Teilnehmern durchgeführt wird. Dezentrale Systeme verfügen dagegen nicht über einen zentralen Server. Das System leitet vielmehr die Suchanfrage nach einem Musiktitel an alle Rechner weiter, die zum selben Zeitpunkt online sind. Wird die Aufnahme dann bei einem anderen Nutzer gefunden, kann der Dateiaustausch direkt zwischen den beiden Teilnehmern erfolgen.

Der Begriff "Musiktauschbörse" ist deshalb falsch, weil es sich tatsächlich um ein Kopiernetzwerk handelt. Wer etwas tauscht, gibt eine Sache weg, um dafür eine andere zu bekommen. Bei "Musik-Tauschbörsen" werden dagegen Musikaufnahmen zur Vervielfältigung angeboten. Der Anbieter behält seine Aufnahme, derjenige, der sie herunterlädt, bekommt sie ebenfalls.

Sind Filesharing-Systeme rechtswidrig?

Wenn die Musikaufnahmen ohne Einwilligung der Rechteinhaber (Komponisten, Textdichter, ausübende Künstler, Tonträgerhersteller) in dem Netzwerk angeboten werden, so ist dies wegen der Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten illegal.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Das Speichern von Musikaufnahmen (in komprimierter Form) auf der Festplatte eines Computers stellt eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG dar, egal, ob die Aufnahme von einer CD auf die Festplatte kopiert oder von einem anderen Rechner heruntergeladen und dann abgespeichert wird. Das Bereitstellen der auf der Festplatte gespeicherten Aufnahmen zum Abruf durch andere Teilnehmer des Filesharing-Netzes wird heute fast einhellig als unbenannte Form der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG beurteilt. Zukünftig wird das Angebot urheberrechtlich geschützter Inhalte zum Abruf durch Angehörige der Öffentlichkeit von dem "Recht der Zugänglichmachung" ("Right of Making Available") erfasst werden, das in den WIPO-Verträgen von 1996 (WCT und WPPT) und der EU-Richtlinie zum Urheberrecht in der Informationsgesellschaft Anerkennung gefunden hat. Tonträgerhersteller können derzeit die öffentliche Wiedergabe ihrer Tonträgeraufnahmen in Filesharing-Systemen über § 96 Abs. 1 UrhG untersagen.

Ausnahmeregelungen des UrhG greifen zugunsten der Teilnehmer von Filesharing-Systemen nicht ein, auch wenn dies vereinzelt behauptet wird.

Vervielfältigungen zum Zweck des öffentlichen Download-Angebots sind gerade nicht von § 53 Abs. 1 UrhG (zulässige Vervielfältigung zum privaten Gebrauch) gedeckt. Auch ursprünglich legal zum privaten Gebrauch hergestellte Kopien dürfen nicht öffentlich wiedergegeben werden (§ 53 Abs. 6 UrhG). Das Herunterladen einer rechtswidrig angebotenen Musikaufnahme ist nach richtiger Ansicht ebenfalls rechtswidrig, da eine private Vervielfältigung nur aus legalen Quellen zulässig ist.

Hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe selbst können sich die Anbieter von Musikaufnahmen in Filesharing-Netzen nicht auf § 52 Abs. 1 UrhG berufen, da diese Ausnahmevorschrift nicht auf Online-Abrufangebote anwendbar ist.

Eine ausführliche rechtliche Beurteilung von Filesharing-Systemen ist nachzulesen in dem Aufsatz "Filesharing-Netze und deutsches Urheberrecht" von Dr. Thorsten Braun, veröffentlicht in der Zeitschrift GRUR (Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht) 2000, S. 1106 ff.

Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Andreas Neuber, Hauptstraße 19 , 47809 Krefeld, neuber@pnw.de

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