Vergleich Inkassounternehmen und anwaltliches Inkasso
Tätigkeiten der Inkassounternehmen
- übernehmen die Mahnung und gegebenenfalls auch die Einziehung solcher Forderungen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung an das Inkassounternehmen unbestrittenen sind;
- die Überwachung ausgeklagter (titulierter), aber vorerst nicht einziehbarer Forderungen und deren Einziehung, sofern ein erneuter Betreibungs- bzw. Inkassoversuch erfolgreich erscheint;
- gelegentlich werden auch Forderungen mit erheblichen Abschlägen "gekauft", um im eigenen Namen weitere Zwangsvollstreckungsversuche zu unternehmen;
- Wird eine Forderung nach Beauftragung des Inkassounternehmens streitig, muss das Inkassounternehmen den Fall an eine Anwaltskanzlei abgeben, bei erfolgreichem Prozess wird die weitere Beitreibung vom Inkassounternehmen fortgeführt.
Tätigkeiten der Anwälte
- übernehmen die Mahnung und gegebenenfalls auch die Einziehung aller Forderungen, gleichgültig ob bestritten oder unbestritten;
- übernehmen bei dementsprechender Beauftragung durch den Mandanten auch die Überwachung der Forderung. Unsere Kanzlei ist beispielsweise, wie andere auf Inkasso spezialisierte Kanzleien auch, einem Inkassounternehmen angeschlossen, wir können also online direkt auf den Datenbestand eines der größten Inkassounternehmen zugreifen;
- keine Anwaltskanzlei kauft Forderungen auf;
- die Durchführung eines eventuellen Prozesses geschieht durch die Anwaltskanzlei selbst, es sei denn, die Entfernung zum Gerichtsort macht die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts erforderlich.
Kosten: Inkassounternehmen sind selten preisgünstiger, als Anwälte.
Inkassounternehmen arbeiten mit einer anderen Kostenstruktur als Anwälte, die entstehenden Kosten lassen sich nur schwer vergleichen.
Ich will es dennoch versuchen:
Die Kosten der Inkassounternehmen setzen sich meist zusammen aus Beitragsgebühren, dem Mitgliedsbeitrag, gegebenenfalls einer Erfolgsprämie im Einzelfall und den Gerichtskosten.
Beispiel:
Sie beauftragen das Inkassounternehmen XY mit der Beitreibung Ihrer Forderung
in Höhe von DM 9.600,- Für die Bearbeitung werden fällig die Bearbeitungsgebühr
DM 590, - bei erfolgreicher Beitreibung 5% des realisierten Betrages
bis zu DM 5000,-, also weitere DM 250,- und 3% des DM 5.000,- übersteigenden
Betrages, also weitere DM 138,-. In schwierigen Fällen kann eine Erhöhung
von bis zu 7,5% verlangt werden. Hinzu kommen tatsächlich anfallende
Gerichtskosten. (Im Grunde müsste noch der jährliche Mitgliedsbeitrag
hinzuaddiert werden, das macht die Berechnung aber unübersichtlich)
Die Gebühren des Anwalts sind aufwandsabhängig.
Grob lassen sich folgende Sätze angeben:
Wenn ein Informationsgespräch zur Klärung des Sachverhalts mit dem Mandanten erforderlich war, für das Mahnschreiben 7,5/10 der Gebühr, also DM 445,00. (In einfachen Fällen weniger)
Für Mahn- und Vollstreckungsbescheid entstehen 15/10 der vollen Gebühr (statt der Kosten des Mahnschreibens, denn diese werden verrechnet ) also DM 932,50
Für einen Zwangsvollstreckungsversuch kommen weitere DM 205,30 hinzu. (Berechnet wurde jeweils die Postgebührenpauschale, nicht aber die Mehrwertsteuer) Auch hier kommen die Gerichtskosten hinzu.
Auf den ersten Blick sind Inkassobüros zumindest dann günstiger, wenn die Forderung nicht beigetrieben werden kann, aber nur auf den ersten Blick.
Schon im Falle der erfolgreichen Beitreibung relativiert sich das Bild. Beitreibungskosten sind vom Gegner zu tragen, (sofern sie nicht höher sind als die Kosten nach BRAGO), Erfolgsprämien dagegen nicht.
Wer viele Beitreibungsfälle hat, wird möglicherweise Inkassoinstituten den Vorrang geben, weil sie vermeintlich günstiger sind. Wie mit Inkassoinstituten können mit Anwälten Vereinbarungen getroffen werden.. Diese Vereinbarungen sind gesetzlich auf das außergerichtliche und gerichtliche Verfahren (Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid) beschränkt
Anwälten ist zwar die Vereinbarung von Erfolgsprämien versagt. Während der Anwalt in der Regel gehalten ist, bei Mandatsverhältnissen mindestens die nach der Gebührenordnung für Rechtsanwälte festgesetzten Gebühren zu verlangen, findet diese Vorschrift im Bereich des Inkassos eine wichtige Durchbrechung. § 3 Abs. 5 der BRAGO ermöglicht es dem Anwalt, bei einer Nichtbeitreibbarkeit der Forderung gegen Abtretung der Erstattungsansprüche gegen den Gegner dem Mandanten gegenüber nur eine Pauschalgebühr geltend zu machen.
Das heißt mit anderen Worten:
Überträgt der Mandant im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung dem Anwalt alle laufenden Mahnfälle, wird der Anwalt meist bereit sein, dem Mandanten niedrigere, als die gesetzlichen Gebühren zu berechnen, falls die Kosten nicht ohnehin vom Gegner beigetrieben werden können.
Das setzt aber eine vorangegangene schriftliche Honorarvereinbarung für einen gewissen Zeitraum voraus. Sie sollten Ihren Anwalt darauf ansprechen.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Andreas Neuber, Hauptstraße 19 , 47809 Krefeld, neuber@pnw.de