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Aufsehenerregende Entscheidung des OLG Bremen

Beratung und Hilfestellung bei der Erlangung von öffentlichen Fördermittel sind nur Rechtsanwälten erlaubt. Die Werbung für diese Dienstleistung verstößt gegen das UWG.

Für bemerkenswerte Unruhe bei Unternehmens- und Steuerberatern hat eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen vom 17.Juni 1999 (Aktenzeichen: 2 U 9/1999, noch nicht veröffentlicht) gesorgt. Das Gericht urteilte nämlich, daß die Beratung über die Gewährung von öffentlichen Fördermitteln und Hilfe bei der dazu erforderlichen Antragstellung, Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes sei. Eine solche Rechtsberatung dürfe nur von Personen ausgeübt werden, denen entweder eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden sei oder die zum Kreis der im Gesetz ausdrücklich genannten Personen (Rechtsanwälte / Rechtsbeistände) zählen.

Zur typischen Tätigkeit eines "Rechtsberaters" zähle es, wenn er sich mit den einschlägigen Bestimmungen und behördlichen Richtlinien auseinandersetze und das Anliegen des Ratsuchenden unter die Vorschriften subsumiere.

Diese Entscheidung betrifft alle diejenigen, die für ihre Mandanten/Kunden erreichen wollen, dass diese in den Genuß öffentlicher Fördermittel kommen, sei es als Existenzgründer oder zur Stabilisierung eines "jungen" Unternehmens.

Das Gericht hat nicht verkannt, daß es gewichtige Argumente gegen diese Beurteilung gebe. Man könne es aber nicht als "abwegig" betrachten, daß ein Unternehmens- oder Steuerberater seinem Mandanten sagen müsse: "Ich weiß zwar , welche Fördermöglichkeiten bestehen, darf darüber aber nichts sagen. Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt...."

Dies erschien dem Senat nicht unzumutbar. Der Senat zieht in diesem Zusammenhang Parallelen zwischen Rechtsanwälten und Notaren. Rechtsanwälte, die nicht gleichzeitig auch Notare wären, müssten bei bestimmten Verträgen ihre Mandanten auch an die Notare verweisen.

In gleicher Weise haben auch das Landgericht Bremen und das Landgericht Neuruppin geurteilt.

Solange also das Rechtsberatungsgesetz gilt, ist also von folgender Rechtslage auszugehen:

Verträge zwischen Steuer- und Unternehmensberatern einerseits und Existenzgründern und "jungen" Unternehmern andererseits werden auf ihre Sittenwidrigkeit hin überprüft, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot ( Rechtsberatung) verstossen können. Eine Methode dem Honoraranspruch des Beraters zu entgehen.
Die Werbung der genannten Berater wird unter die Lupe genommen, denn wer mit einer Leistung wirbt, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, handelt wettbewerbswidrig.
Abmahnungen von Rechtsanwälten, die die Einhaltung der Gesetze fordern, sind nicht zu beanstanden. Die Kosten dafür müssen bezahlt werden. Bei Streitwerten von rund 20.000,--DM eine ärgerliche Sache.
Nicht zu beanstanden ist es aber wohl, wenn jeder Unternehmens- oder Steuerberater nachweisbar mit einem Rechtsanwalt zusammenarbeitet und diesem einen bestimmten Part der Arbeit überlässt.

Weitere Hinweise : neuber@pnw.de

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